RA Bernhard J. Faßbender

Kosten

Kosten

Die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs ist mit Kosten verbunden. Welche Gebühren entstehen, wie hoch sie sind und wer sie tragen muss, ist für viele Mandanten zunächst unklar. Der folgende Abriss soll einige Grundzüge vermitteln und helfen, das finanzielle Risiko von Streitigkeiten in Relation zum potentiellen Nutzen einzuschätzen.

 

Die Vergütung des Anwalts (RVG oder Vergütungsvereinbarung)

Das Anwaltshonorar wird in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.

Wenn sich der Mandant vom Anwalt nur beraten, nicht aber gegenüber einem Dritten vertreten lässt, sollte eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, da das RVG bei Beratungsmandaten nicht gilt.

Ist der Mandant Verbraucher, beträgt die Gebühr des Anwalts für eine Erstberatung maximal netto EUR 190,00, bei einer fortgesetzten Beratung maximal netto EUR 250,00. Ggf. fallen Postauslagen an; die Pauschale beträgt maximal netto EUR 20,00. Hinzu kommt noch die Umsatzsteuer. Die Beträge gelten auch, wenn es um hohe Werte geht.

Im Rahmen einer Erstberatung können rechtliche Probleme einer Sache erörtert und Lösungswege aufgezeigt werden. Ferner werden ggf. die Maßnahmen besprochen, die zum Erreichen der angestrebten Lösung erforderlich sind. Weitere Tätigkeiten (Verhandlungen mit der Gegenseite, die Fertigung von Schriftsätzen oder Vertragsentwürfen), sind von einem Erstberatungsmandat nicht umfasst.

Bei einem Vertretungsmandat wird die Anwaltsvergütung – wie oben erwähnt -nach dem RVG berechnet. Alternativ ist eine Individualvereinbarung möglich, die aber bei einer Vertretung vor Gericht die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten darf.

Während früher die Vereinbarung eines Erfolgshonorars prinzipiell verboten war, ist dies nun zulässig, wenn der Mandant ansonsten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Prozessrisikos von einer Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Bei der Fertigung einer Steuererklärung gilt - auch wenn ein Anwalt beauftragt wird - die SteuerberatergebührenVO (StGebVO).

 

Sonstige Kosten (Gericht, Zeugen, Sachverständige)

Bei einem Prozess kommen zumeist Gerichtskosten hinzu. Jedoch sind Verfahren vor Sozialgerichten für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte kostenfrei, im Falle einer Klagerücknahme oder eines Vergleichs auch bei arbeitsgerichtlichen Verfahren. Gerichtsgebühren muss der Kläger vorstrecken (Ausnahme: Arbeitsgerichte).

Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, muss ferner mit Kosten für Zeugen oder für ein Gutachten gerechnet werden.

[Start, Kontakt] [Arbeitsrecht] [Wirtschaftsrecht] [Verbraucherinsolv] [Adressbuchtricks] [Kosten] [Download, News]