RA Bernhard J. Faßbender

Verbraucherinsolvenz

Wenn Sie Ihre Verbindlichkeiten dauerhaft - in einer Zeit von etwa sechs Jahren - nicht zurückführen können, sollten Sie über eine Verbraucherinsolvenz nachdenken. Sofern Sie sich im Rahmen eines solchen Verfahrens über die o. g. Zeitdauer bemühen, Ihre Schulden zumindest zu reduzieren, können Sie durch gerichtliche Entscheidung von den restlichen Schulden befreit werden.

Sind Sie selbständig tätig, kommt eine Verbraucherinsolvenz nicht in Betracht. Dasselbe gilt, wenn Sie nach Aufgabe dieser Tätigkeit noch Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen Ihrer (früheren) Mitarbeiter zu erfüllen oder wenn Sie mehr als 19 Gläubiger haben. Dann steht Ihnen ein Regelinsolvenzverfahren - ebenfalls mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach sechs Jahren - offen.

I. Ablauf des Verfahrens – Kurzübersicht –

Sollten Sie sich für eine Verbraucherinsolvenz mit meiner Unterstützung entscheiden, benötige ich von Ihnen zunächst einige Unterlagen (siehe Ziff. III). Danach gehe ich wie folgt vor:

1. Ich nehme Kontakt mit den Gläubigern auf, um die genaue Höhe der Verbindlichkeiten und deren Berechtigung festzustellen. Im Anschluss erstelle ich einen Plan für die Schuldenbereinigung und schlage den Gläubigern einen Vergleich vor.

Bisweilen sind Gläubiger bereit, bei einer Teilzahlung auf den Restbetrag zu verzichten. Sie wären also dann bereits schuldenfrei, ohne in das gerichtliche Verfahren gehen zu müssen.

2. Wenn eine solche Einigung nicht zu erzielen ist, kann ich Ihnen als Rechtsanwalt bescheinigen, dass ein Einigungsversuch erfolglos war. Dies ist die Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens mit einer späteren Restschuldbefreiung, den ich für Sie beim Amtsgericht stelle. Damit endet in der Regel meine Tätigkeit für Sie.

3. Das Gericht wird ggf. die Vergleichsmöglichkeiten noch einmal prüfen und mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen. Ansonsten kommt es zum eigentlichen Insolvenzverfahren. Die Zwangsvollstreckung seitens der Gläubiger mittels Gerichtsvollzieher etc. ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Wenn Sie wertvolleres Vermögen haben, wird es zugunsten der Gläubiger verwertet (sogenannte Verteilung der Masse). Ansonsten gelten jedoch Pfändungsschutzvorschriften. Der pfändbare Teil des Einkommens wird ebenfalls für die Gläubiger eingezogen. Dies alles erledigt ein vom Gericht hierzu eingesetzter Treuhänder. Nach der Verteilung der Masse wird das gerichtliche Verfahren aufgehoben.

4. Es folgt die „Wohlverhaltensphase", in der weiterhin der Treuhänder den pfändbaren Teil des Einkommens an die Gläubiger abführt. Dies ist zu verschmerzen, wenn Sie berücksichtigen, dass außerhalb einer Verbraucherinsolvenz Ihre Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben würden. Sie müssen einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um diese zumindest bemühen. Einkommens- und Vermögenszuwächse und auch sonstige Änderungen der persönlichen Verhältnisse sind dem Treuhänder mitzuteilen.

Sind sechs Jahre seit Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens vergangen, erlässt das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Restschulden. Für einige Forderungen ist keine Restschuldbefreiung möglich, z. B. bei deliktischen Ansprüchen, etwa Betrug.

Mehr über die Finanzierung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und welche Unterlagen erforderlich sind, erfahren Sie hier.

II. Kosten

1. Die Anwaltskosten müssen Sie zwar grundsätzlich selbst tragen. Wenn Sie aber dazu nicht imstande sind, muss ein Verfahren daran nicht scheitern. Sie können bei Ihrem Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Einen Antrag mit Merkblatt finden Sie unter Ziff. III. Vermerken Sie auf Seite 1, lit. A des Formulars, dass Sie eine "Beratung / Vertretung zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Rahmen eines Plans gem. § 305 InsO" benötigen. Den Antrag sollten Sie beim Gericht stellen, bevor Sie mich beauftragen. Wenn sich die Bearbeitung des Antrags verzögert, kann ich trotzdem bereits mit der Bearbeitung beginnen,wenn Sie dies wünschen. Den Beratungshilfebescheid reichen Sie mir später nach.

Leider verweigert ein Teil der Gerichte bei Verbraucherinsolvenzen grundsätzlich Beratungshilfe und verweist an die Schuldnerberatung, weil dies ein einfacherer und billigerer Weg sei. Wartezeiten bei den Schuldnerberatungen werden dabei vernachlässigt. Weisen Sie ggf. das Gericht auf folgende Entscheidungen des Bundesvefassungsgerichts bzw. des Bundesgerichtshofs hin, die Sie über Google unter Eingabe der Aktenzeichen („1 BvR 329/03“ und „IX ZB 94/06“) finden:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.03.2003 (1 BvR 329/03):
„Die wichtigsten Leistungen ... muss der Schuldner schon vor Verfahrenseröffnung erbringen (§ 305 Abs. 1 InsO). .... Da jedoch diese Schritte ... als außerprozessual anzusehen sind, kann eine unbemittelte Partei einen Anwalt hierfür nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen“.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.03.2007 (IX ZB 94/06):
„Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ... ist ... zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren.“

Wird Beratungshilfe bewilligt, kann ich die Gebühren für das außergerichtliche Verfahren bis auf den von Ihnen zu zahlenden Eigenanteil von EUR 10,00 mit der Justizkasse abrechnen. Lehnt das Gericht den Antrag ab, können Sie als Rechtsbehelf eine sogenannte „Erinnerung“ einlegen. Hilft das alles nichts, müssen Sie abwägen, ob Sie eine Wartezeit bei der Schuldnerberatung hinnehmen oder den Vorzug der rascheren Abwicklung über den Anwalt selbst finanzieren. Die Vergütung hängt wesentlich von der Anzahl der Gläubiger ab. Details finden Sie in der Vergütungsvereinbarung unter Ziff. III.

2. Die Kosten für das nachfolgende gerichtliche Verfahren und den Treuhänder können bei Bedürftigkeit auf Antrag gestundet werden. Den Antrag stelle ich bei Vorliegen der Voraussetzungen zugleich mit dem Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

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